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Satzung

Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der am 16.01.2022 gegründete Verein führt den Namen Kraft- und Athletikklub Osnabrück.

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt

der Verein den Zusatz "e. V."

3. Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 21 Abgabenordnung

(AO).

2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

a. Förderung sportlicher Übungen und Leistungen

b. Austragung sportlicher Wettkämpfe

3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. § 3 Nr. 4 der zugrundeliegenden Satzung schließt nicht den Anspruch auf Ersatz

nachgewiesener Auslagen ehrenamtlich tätiger Personen aus.

6. Zudem können die Mitglieder des Vorstandes für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand

Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein.

Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

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§ 4 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

a. ordentlichen Mitgliedern

b. fördernden Mitgliedern

c. Ehrenmitgliedern

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag

Minderjähriger bedarf der Unterschriften eines/einer gesetzlichen Vertreter/-in. Gegen eine

Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann

der/die Antragsteller/-in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und

die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten

die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

4. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Diese

kann durch den Vorstand bestimmt werden.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet

a. mit dem Tod des Mitgliedes

b. durch den freiwilligen Austritt aus dem Verein

c. Ausschluss aus dem Verein

2. Mit dem Austritt verfallen sämtliche Rechte des Mitgliedes. Das ausgetretene

oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

3. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied

des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer

Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn

es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist

dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

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5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss

der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist

dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche

Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

 

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen

Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Näheres hierzu regelt

die Beitragsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen

des Vereins teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen der Vereinsatzung und der Vereinsordnung

zu beachten und einzuhalten.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinsinteressen zu vertreten, zu fördern und alles zu

unterlassen, was den Zwecken des Vereins und dessen Ansehen entgegensteht.

4. Veränderungen, die die Zuordnung zu einer andere Beitragsgruppierung zur Folge haben,

sowie Konto-, Adressen- und Namensänderung, sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich

mitzuteilen.

5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die durch die Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge

fristgerecht zu entrichten.

6. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

7. Jedes Mitglied hat ein gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Das

Stimm- und Wahlrecht kann nur durch anwesende Mitglieder ausgeübt werden.

Minderjährige Mitglieder können durch eine/n gesetzlichen Vertreter/-in ihr Stimm- und

Wahlrecht ausüben.

 

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§ 9 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind Folgende:

a. der Vorstand

b. die Mitgliederversammlung

 

§ 10 Der Vorstand

 

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

a. dem/der 1. Vorsitzenden

b. dem/der 2. Vorsitzenden

c. dem/der Kassenwart/-in

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch jedes geschäftsführende

Vorstandsmitglied allein vertreten.

3. Die Vereinigung mehrerer geschäftsführender Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

4. Der geschäftsführende Vorstand kann durch einen erweiterten Vorstand ergänzt werden.

 

§ 11 Amtsdauer des Vorstandes

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der

Wahl gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein

Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus

den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen

Vorstandsmitgliedes.

 

§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes

 

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1.

Vorsitzenden oder von dem/der 2. Vorsitzenden schriftlich einberufen werden. In jedem Fall ist

eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es

nicht.

2. Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder des

geschäftsführenden Vorstandes, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende,

anwesend sind.

 

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4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Leiter/-in der Vorstandssitzung.

5. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von dem/der

Sitzungsleiter/-in zu unterschreiben.

6. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle

Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 13 Die Mitgliederversammlung

 

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied (auch ein Ehrenmitglied) eine

Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. e.

Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

1. Mindestens einmal im Jahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom

Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter

Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung

folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die

letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche

vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung

beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom

Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt

werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden

Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der

Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das

Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich

unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine

 

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Ladungsfrist von vier Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu

geben.

 

§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von

dem/der 2. Vorsitzenden geleitet.

2. Das Protokoll wird von einem/einer Protokollführer/-in geführt. Diese/r wird von

dem/der Versammlungsleiter/-in bestimmt.

3. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/-in. Die Abstimmung muss

schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter/-in kann Gäste

zulassen.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der

Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher

außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine

Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine

solche von vier Fünftel erforderlich.

6. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/-in die Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den

Kandidat/-innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von

dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/-in und von dem/der Protokollführer/-in zu

unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die

Person des/der Versammlungsleiter/-in und dem/der Protokollführer/-in, die Zahl der

erschienenen Mitglieder, die Zahl der stimmberechtigten Personen, die Tagesordnung, die

einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die

zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim

Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die

 

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Tagesordnung gesetzt werden. Der/die Versammlungsleiter/-in hat zu Beginn der

Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung

der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die

Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der

abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ausgeschlossen sind: Satzungsänderungen, die

Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern.

 

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung

einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn

die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der

Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die

§§ 13, 14, 15 und 16 entsprechend.

 

§ 18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §15 festgelegten

Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes

beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam

vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den

Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des

Vereins

a. an: Deutscher Tierschutzbund e.V.

 

b. Sollte der unter Punkt ‚a.‘ genannte Empfänger zum Zeitpunkt der Auflösung des Kraft-

und Atheltikklub Osnabrück e.V. nicht mehr bestehen oder aus anderen Gründen nicht

 

mehr zum Empfangen des Vermögens berechtigt sein tritt an dessen Stelle:

Vier Pfoten - Stiftung für Tierschutz

Die Empfänger haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,

mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

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§ 19 Datenschutz

 

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-

Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene

 

Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 

§ 20 Inkrafttreten

 

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 16.01.2022 von der Mitgliederversammlung des Kraft

und Athletikklub Osnabrück e.V. beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das

Vereinsregister in Kraft.

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